Erstellungsdatum 2017-03-08 12:46:52

In den nächsten Tagen werden Ihnen die Gebührenbescheide für Wasser und Abwasser für das abgelaufene Rechnungsjahr 2016 zugestellt.

In diesem kombinierten Gebührenbescheid sind die im vergangenen Jahr fällig gewesenen Vorauszahlungsraten berücksichtigt, so dass sich mit den von Ihnen übermittelten Zählerständen entweder eine Überzahlung oder eine Restzahlung ergibt.

Die Wasser- und Abwassergebühren 2016 haben sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert und betragen 2,41 €/m³ Frischwasser (zzgl. 7 % MwSt.), 2,65 €/m³ Schmutzwasser und 0,42 €/m² versiegelte Grundstücksfläche. Der Grundpreis pro Wasserzähler bleibt ebenfalls bei 1,50 € pro Monat (zzgl. 7 % MwSt.).

NEUERUNG ab 2017:

Anstatt der bisher festgesetzten 3 Vorauszahlungsraten werden in Zukunft 4 Vorauszahlungen zu leisten sein. Die Gebührenschuld erhöht sich für Sie dadurch natürlich nicht. Bei gleichbleibendem Wasserverbrauch fällt für Sie lediglich die Jahresendabrechnung deutlich geringer aus als bisher. Bitte merken Sie sich deshalb die NEUEN FÄLLIGKEITSTERMINE für die Vorauszahlungsraten vor. Die Vorauszahlungen auf die Abwasser- und die Wassergebühren werden mit Wirkung ab dem Jahr 2017 jeweils zum 31.05., 31.07., 30.09. und 30.11. fällig.

Im Gebührenbescheid sind auch die Abwassergebühren für die Zisternenwassernutzung für häusliches Brauchwasser enthalten. Alternativ wird hierbei der Zählerstand der zur Messung dieses Wasserverbrauchs speziell eingebauten Wasseruhr zugrunde gelegt oder aber es erfolgt die pauschale Veranlagung (wie vom jeweiligen Grundstückseigentümer gewünscht), wobei in diesem Falle eine pauschale Abwassermenge von 10 m³ pro Jahr und Person zugrunde gelegt wird. Dabei werden alle Personen berücksichtigt, die am 31.12.2016 in dem betreffenden Wohngebäude amtlich gemeldet waren.

Darauf hinweisen möchten wir nochmals in diesem Zusammenhang, dass bei Mietwohnungen der Vermieter und nicht der Mieter den kombinierten Gebührenbescheid erhalten wird, zumal nach den jeweiligen Satzungen der Gemeinde nicht der Mieter, sondern der Vermieter bzw. Grundstückseigentümer Gebührenschuldner gegenüber der Gemeinde ist. Allerdings ist in diesen Fällen die Verbrauchsstelle (Mietwohnung) auf dem jeweiligen Bescheid ersichtlich. Somit hat bei einem Mieterwechsel intern der Vermieter gegenüber dem auszuziehenden Mieter für die jeweilige Abrechnung Sorge zu tragen. Dies trifft auch bei Grundstücken mit mehreren Mietwohnungen zu, zumal in derartigen Fällen lediglich der Hauptwasserzähler abgelesen und dessen Messergebnis bei der Abrechnung zugrundegelegt wird. Dies bedeutet, dass bei einem Mieterwechsel der Zählerstand der jeweiligen Wasseruhr vom Vermieter in dessen eigenen Interesse festgehalten werden muss.

Auch bei einem Gebäudeverkauf sollte der Wasserzählerstand dem Steueramt mitgeteilt werden, damit zum Datum des Eigentumswechsels eine Abrechnung erstellt werden kann.

Sollten zu diesen Gebührenbescheiden Rückfragen bestehen, so steht Ihnen das Steueramt der Gemeinde, Frau Rebmann/Frau Schneider, Tel. 07483/188-32 (E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) gerne zur Verfügung.