Starzach2025

Erstellungsdatum 2017-01-17 10:04:07

Bei der Versammlung der Jagdpachtinteressenten vergangenen November hatten die bisherigen Jagdpächter den Wunsch geäußert, die Bevölkerung vor dem neuen Jagdjahr, das am 01.04.2017 beginnt, zum Thema Wildschaden zu informieren.

Folgendes ergibt sich insbesondere aus dem neuen Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG):

  • Grundstückseigentümer befriedeter Fläche (Gebäude- und Hoffläche, Hausgärten usw., d.h. in der Regel alle Grundstücke, die innerhalb des Ortes gelegen sind) haben keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden. Siehe § 14 Abs. 7 JWMG.
  • Grundstückseigentümer von bejagbaren Flächen haben Anspruch auf Ersatz von Wildschäden. Siehe § 53 Abs. 1 JWMG.
  • Wildschaden an Maiskulturen ist den geschädigten Personen nur zu 80 vom Hundert zu ersetzen, es sei denn, die geschädigte Person weist nach, dass sie die üblichen und allgemein zumutbaren Maßnahmen zur Abwehr von Wildschäden unternommen hat. § 54 Abs. 3 JWMG.
  • Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn die geschädigte Person den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem sie von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der Gemeinde, auf deren Gemarkung das beschädigte Grundstück liegt, anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn der Schaden einmal jährlich bis zum 15. Mai angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen und den geltend gemachten Schaden beziffern. Siehe § 57 Abs. 1JWMG.
  • Die Gemeinde bescheinigt der geschädigten Person die Anmeldung des Wild- oder Jagdschadens. Sie gibt die Anmeldung unverzüglich der als ersatzpflichtig in Anspruch genommenen Person (i.d.R. der/die Jagdpächter) bekannt. § 57 Abs. 2 JWMG.
  • Laut Pachtvertrag müssen die Jagdpächter eines Jagdbogens pro Jahr maximal für 2000 € anfallenden Wildschaden aufkommen. Danach tritt die Gemeinde für Wildschäden bis zur Höhe der Einkünfte aus der Jagdverpachtung ein.
  • Übersteigt der von der Jagdgenossenschaft zu übernehmende Wildschadenersatz die Jagdpachteinnahmen und reichen die Rücklagen nicht aus, kann die Gemeinde als Verwalter der Jagdgenossenschaft von den Jagdgenossen eine Umlage erheben, weil dies so in der Satzung geregelt ist. Siehe § 4 Satzung der Jagdgenossenschaft Starzach.