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Erstellungsdatum 2016-11-22 13:11:18

Anordnung des Landratsamtes Tübingen
Abt. Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

 

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Tübingen zur Aufstallung von Geflügel und Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen vom 17.11.2016

  1. Für alle privaten und gewerblichen Tierhalter, die Geflügel i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Geflügelpestverordnung im Gebiet des Landkreises Tübingen halten, wird eine Aufstallung des Geflügels angeordnet
    1. in geschlossenen Ställen oder
    2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.
  2. Tierhalter mit weniger als 100 Stück Geflügel im Landkreis Tübingen haben im Bestandregister nach § 2 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung ergänzende Aufzeichnungen über die Anzahl der pro Werktag verendeten Tiere sowie ab einer Tierzahl von 10 Tieren über die Gesamtzahl der gelegten Eier pro Bestand und Werktag zu führen.
  3. Für Geflügelhaltungen im Landkreis Tübingen mit weniger als 1.000 Stück Geflügel gilt Folgendes:
    • 3.1. Beim Betreten der Geflügelhaltungen ist betriebseigene Schutzkleidung anzulegen. Bei Verwendung von Einwegkleidung ist diese nach Gebrauch im Betrieb unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
    • 3.2. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren. Nach jeder Ausstallung sind die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
    • 3.3. Die Eingänge und Ausgänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion zu versehen, z.B. Desinfektionswannen oder – matten.
    • 3.4. Es ist eine Möglichkeit zum Waschen der Hände vorzusehen.
  4. Bestandseigene Transportfahrzeuge und -behältnisse für Geflügel sind nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 der Viehverkehrsverordnung nach jedem Transport am Zielort zu reinigen und zu desinfizieren.
  5. Börsen und Märkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind im Landkreis Tübingen verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind lokale Geflügel- oder Vogelausstellungen durch ortsansässige Kleintierzuchtorganisationen in geschlossenen Räumen innerhalb ihres Gemeindegebietes.

Anzeige von Geflügelhaltungen, Führung eines Registers

Alle Geflügelhalter sind verpflichtet, ihre Geflügelhaltungen beim Landratsamt –Abt. Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung- anzuzeigen. Geflügelhalter, die bis jetzt noch nicht registriert sind, werden aufgefordert, dies unverzüglich nachzuholen. Die Registrierungspflicht gilt ab dem ersten Tier.
Den Tierhalterantrag finden Sie auf der Homepage des Landratsamtes Tübingen www.kreis-tuebingen.de unter der Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung / Tiergesundheit.

Die Anzeige umfasst folgende Daten:

  • Name, Anschrift des Geflügelhalters,
  • Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere,
  • ihre Nutzungsart,
  • den Standort der Haltung sowie
  • die Angabe, ob das Geflügel in Ställen oder im Freien gehalten wird.

Jeder Geflügelhalter ist zudem verpflichtet ein Register führen muss, in dem u.a.

  • der aktuelle Bestand und
  • im Falle des Zugangs sowie des Abgangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Tierhalters, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels einzutragen ist.

Weitere Informationen erhalten Sie über die Internetseiten

  • des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (https://mlr.baden-wuerttemberg.de) und
  • des Friedrich-Löffler-Instituts. Dort sind vor allem Informationen zu H5N8 aber auch aktuelle Risikoeinschätzungen, Umgang mit Tieren und Verbraucherempfehlungen enthalten (https://www.fli.de).

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung (Tel. 07071 207 3202).