Starzach2025

Erstellungsdatum 2016-09-15 06:55:50

Zur Jagdgenossenschaftsversammlung sind alle diejenigen Grundstückseigentümer eingeladen, deren Grundstück sich nicht in einem befriedeten Bezirk befindet und das nicht Teil eines Eigenjagdbezirkes ist. (siehe Öffentliche Bekanntmachung)

Die Versammlung der Jagdgenossenschaftsversammlung Starzach findet statt am Dienstag, 27. September 2016 um 19 Uhr im großen Saal des Bürgerhaus Bierlingen.

Aus technischen und organisatorischen Gründen möchte die Gemeindeverwaltung Starzach die betroffenen Personen um folgendes bitten:

  • Melden Sie bitte ab sofort beim Hauptamt Ihre Teilnahme an der Versammlung an.
  • Weisen Sie sich an der Versammlung bitte durch einen Personalausweis aus.
  • Bei mehreren Grundstückseigentümern ist die Vorlage einer Vollmacht pdf button notwendig, wenn nur ein Eigentümer an der Veranstaltung teilnimmt.
  • Der Einlass findet bereits ab 18 Uhr statt.
  • Bitte informieren Sie das Hauptamt über Eigentümerwechsel in der jüngeren Vergangenheit.

Kontaktdaten:

Herr Blank
Tel. 07483 188 20
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Frau Zegowitz
Tel. 07483 188 55
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Frau Weik
Tel. 07483 188 22
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Die Einberufung der Jagdgenossenschaftsversammlung wurde vom Gemeinderat in der Gemeinderatssitzung am 25. Juli 2016 beschlossen. Die Öffentliche Bekanntmachung erfolgte in der Ausgabe des Starzach Boten vom 02. September 2016. Der Satzungsentwurf ist hier auf der Homepage einsehbar.

Tagesordnung:

  • TOP 1 Begrüßung und Einführung
  • TOP 2 Beschlussfassung über die Verwaltung der Jagdgenossenschaft (§ 15 Abs. 3 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz), Übertragung auf den Gemeinderat
  • TOP 3 Beschluss über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung (§ 16 Abs. 2 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz)
  • TOP 4 Erlass einer Satzung der Jagdgenossenschaft (§ 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz)
  • TOP 5 Verschiedenes

Weitere Informationen:

Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind kraft Gesetzes alle Eigentümer von Grundflächen (nicht: Pächter oder Mieter) der Gemarkung Starzach mit Ausnahme solcher Flächen, auf denen die Jagd ruht oder aus anderen Gründen nicht ausgeübt werden darf (befriedete Bezirke, Gebäude- und Hoffläche, Hausgärten usw., d.h. in der Regel alle Grundstücke, die innerhalb des bebauten Ortes liegen bzw. in einem davon umgebenen Zaun, sowie innerhalb des Eigenjagdbezirks der Staatsforstverwaltung des Landes Baden-Württemberg liegen).

Da die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenden Jagdgenossen als auch der Mehrheit der dabei vertretenen Grundflächen bedürfen (§ 15 Abs. 5 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz) ist die Vertretung anderer Jagdgenossen – auch der Verwandten bzw. Ehefrau / Ehemann - nur unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und unter Nachweis der vertretenen Grundflächen möglich.