Erstellungsdatum 2014-10-31 06:35:27

Der Gemeinderat hat in der vergangenen öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 27.10.2014 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Stock-Berg im Ortsteil Bierlingen beschlossen.

Im Wesentlichen ging es bei der Änderung um die Schaffung der Möglichkeit künftig auch Flachdachbauten zu erstellen.

Die Satzung wird nachfolgend öffentlich bekannt gemacht.

Mit der öffentlichen Bekanntmachung tritt die Änderung des Bebauungsplanes in Kraft.

GEMEINDE STARZACH
LANDKREIS TÜBINGEN

S a t z u n g

zur Aufstellung des Bebauungsplanes

„1. Änderung Stock-Berg“

in Starzach, Ortsteil Bierlingen

vom 27. Oktober 2014

Der Gemeinderat hat am 27. Oktober 2014 aufgrund von § 10 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetztes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619 (633)) und § 74 Landesbauordnung (LBO) vom 08. August 1995 in der Fassung der Änderung durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. November 2009 (BGBl. S. 615) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. November 2010 (GBl. S. 793, 962), den als Anlage beigefügten

Bebauungsplan

„1. Änderung Stock-Berg“

im Teilort Bierlingen

einschließlich der für seinen Geltungsbereich aufgestellten Festsetzungen und Örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen.

Maßgeblich ist der von der Gauss + Lörcher Ingenieurtechnik GmbH, Tübinger Straße 30, 72108 Rottenburg am Neckar, unter dem Datum vom 17. Juli 2014 gefertigte Plan.

Die vom Gemeinderat beschlossene Begründung zum Bebauungsplan samt Habitatsstrukturanalyse sowie die Textlichen Festsetzungen und Örtlichen Bauvorschriften je vom 06. August 2014 sind Bestandteil der Satzung.

Bei der Ausführung der baulichen Anlagen und Außenanlagen sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes einzuhalten. Wer ein in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 11 Nr. 25 b Baugesetzbuch festgesetzten Bindung für Bepflanzungen und für deren Erhaltung dadurch zuwiderhandelt, dass diese beseitigt, wesentlich beeinträchtigt oder zerstört werden, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 213 Abs. 1 Nr. 3 BauGB.

Ordnungswidrig handelt auch derjenige, der Örtlichen Bauvorschriften zuwiderhandelt (§ 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO).

Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes treten im Geltungsbereich alle bisher gültigen bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Satzungen außer Kraft.

Starzach, 27. Oktober 2014

Thomas Noé
Bürgermeister